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Ratgeber · Aktualisiert März 2026

Reisekostenrecht für Selbstständige 2026

Von Markus Kopka·

Beruflich unterwegs? Dann sind deine Reisekosten absetzbar, egal ob angestellt oder selbstständig. Hier findest du die vier Kostenarten, aktuelle Pauschalen, die Erste Tätigkeitsstätte, Aufbewahrungspflichten und was in die Steuererklärung gehört.

1. Überblick: Was regelt das Reisekostenrecht?

Das Reisekostenrecht ist kein einzelnes Gesetz. Es ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 9 EStG (Werbungskosten), § 4 Abs. 5 EStG (Betriebsausgaben), den Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.4 bis 9.8 LStR) und den jährlichen BMF-Schreiben zu den Auslandspauschalen. Kurz: Es legt fest, welche Kosten bei Dienstreisen absetzbar sind, und in welcher Höhe.

Im Inland gelten 2026 dieselben Pauschbeträge wie seit 2020 (BMF-Schreiben vom 25.11.2020). Die Auslandspauschalen aktualisiert das BMF jährlich. Selbstständige nutzen dieselben Pauschalen wie Arbeitnehmer, buchen sie aber als Betriebsausgaben statt als Werbungskosten.

Die häufigste Fehlerquelle ist nicht das Regelwerk, sondern die Dokumentation. Wer seine Reisen sauber erfasst, spart Steuern und vermeidet Rückfragen vom Finanzamt.

2. Wer kann Reisekosten absetzen?

Jeder, der beruflich reist, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Wie das funktioniert, hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab:

Arbeitnehmer tragen Reisekosten als Werbungskosten in der Anlage N ein (§ 9 EStG). Erstattet der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), entfällt der Werbungskostenabzug in gleicher Höhe.

Selbstständige und Freiberufler buchen Reisekosten als Betriebsausgaben in der EÜR oder Bilanz (§ 4 Abs. 5 EStG). Dieselben Pauschalen, direkter Abzug gegen die Einnahmen.

Voraussetzung: Die Reise muss beruflich veranlasst sein. Rein private Reisen sind nicht absetzbar. Bei gemischten Reisen müssen beruflicher und privater Anteil klar getrennt werden (BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06).

3. Welche vier Kostenarten gibt es?

Vier Kategorien, vier Regelwerke. Jede Kostenart hat eigene Pauschalen und Nachweispflichten.

3.1 Fahrtkosten

Alle Aufwendungen für An- und Abreise sowie Fahrten am Zielort. Du hast die Wahl: tatsächliche Kosten oder amtliche Pauschalen.

  • PKW: 0,30 €/km (einheitlich für die gesamte Strecke)
  • Motorrad/Roller: 0,20 €/km
  • Öffentliche Verkehrsmittel: tatsächliche Kosten gegen Beleg (Fahrkarten, BahnCard anteilig)
  • Flug: tatsächliche Kosten gegen Beleg

Die Pauschale gilt pro tatsächlich gefahrenem Kilometer: Hin- und Rückfahrt. Wer die Pauschale nutzt, braucht kein Fahrtenbuch. Für die meisten Selbstständigen die bessere Wahl.

3.2 Verpflegungsmehraufwand (VMA)

Pauschaler Ausgleich für höhere Verpflegungskosten unterwegs. Die Höhe hängt von der Abwesenheitsdauer ab:

  • Unter 8 Stunden: 0 € (kein Anspruch)
  • 8 bis 24 Stunden: 14 €
  • Ab 24 Stunden (voller Tag): 28 €
  • An- und Abreisetag (bei mehrtägigen Reisen): jeweils 14 €

Stellt der Auftraggeber oder Kunde eine Mahlzeit, wird gekürzt: Frühstück 20 % (5,60 €), Mittag- oder Abendessen jeweils 40 % (11,20 €), bezogen auf den vollen Tagessatz von 28 €.

3.3 Übernachtungskosten

Selbstständige setzen die tatsächlichen Übernachtungskosten an, mit ordnungsgemäßer Rechnung. Das Frühstück muss getrennt ausgewiesen sein, weil es den VMA kürzt.

Die Übernachtungspauschale von 20 €/Nacht ohne Beleg gibt es nur für Arbeitnehmer. Selbstständige brauchen immer einen Beleg. Bei Auslandsreisen gelten die länderspezifischen Pauschalen aus dem jährlichen BMF-Schreiben.

3.4 Reisenebenkosten

Alle weiteren Aufwendungen, die direkt mit der Dienstreise zusammenhängen:

  • Parkgebühren und Mautkosten
  • Gepäckaufbewahrung und Transport
  • Telefon- und Internetkosten (beruflicher Anteil)
  • Eintrittsgelder für Messen und Fachveranstaltungen
  • Trinkgelder (in üblicher Höhe, dokumentiert)
  • Reiserücktrittsversicherung (beruflicher Anteil)

Keine Pauschalen möglich. Nebenkosten werden in tatsächlicher Höhe angesetzt: Belege sind Pflicht.

4. Was ist der Unterschied zwischen Erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit?

Die Erste Tätigkeitsstätte entscheidet über alles: Pendeln (Entfernungspauschale, einfache Strecke) oder Dienstreise (volle Reisekostenpauschalen).

Definition nach § 9 Abs. 4 EStG: die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Zuerst zählen arbeitsvertragliche Festlegungen. Fehlen diese, greifen quantitative Kriterien: mindestens zwei volle Arbeitstage pro Woche oder ein Drittel der Arbeitszeit.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn außerhalb von Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Dann greifen die vollen Pauschalen: km-Pauschale für Hin- und Rückfahrt, VMA nach Abwesenheitsdauer, Übernachtungskosten.

Für Selbstständige: Eigenes Büro oder Betriebsstätte = Erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zum Kunden, auf Messen oder zu Projektstandorten sind Auswärtstätigkeiten, mit vollem Reisekostenabzug.

5. Was müssen Freelancer und Freiberufler beachten?

Wechselnde Kunden, wechselnde Orte: das bedeutet steuerliche Chancen, aber auch typische Stolperfallen.

Kein fester Arbeitsort: Wer als IT-Berater, Designer oder Consultant überwiegend beim Kunden arbeitet und kein eigenes Büro hat, hat möglicherweise keine Erste Tätigkeitsstätte. Folge: Alle beruflichen Fahrten sind Auswärtstätigkeiten, voller Reisekostenabzug.

Dreimonatsfrist beim VMA: Bei Dauereinsätzen an derselben Stelle endet der VMA-Anspruch nach drei Monaten. Eine Unterbrechung ab vier Wochen setzt die Frist zurück (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG).

Vorsteuerabzug: Umsatzsteuerpflichtige Selbstständige ziehen die Vorsteuer aus Hotelrechnungen, Bahntickets und Mietwagen ab. Pauschalen (km-Pauschale, VMA) enthalten keine Vorsteuer.

Gemischte Reisen: Konferenz plus Wochenende? Dann muss der berufliche Anteil sauber vom privaten getrennt werden. Nur der berufliche Teil ist absetzbar.

Praxis-Tipp: Bei jeder Reise festhalten: Anlass, besuchte Personen/Unternehmen, Dauer. Das sichert den Betriebsausgabenabzug bei einer Betriebsprüfung.

6. Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungspflichten für Selbstständige regelt § 147 Abs. 1 AO. Für Reisekostenbelege gilt:

  • Bücher und Aufzeichnungen: 10 Jahre
  • Buchungsbelege und Rechnungen: 10 Jahre (Hotelrechnungen, Tankquittungen, Bahntickets)
  • Geschäftsbriefe: 6 Jahre (z. B. Buchungsbestätigungen)

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Buchung. Belege aus 2026 müssen also bis 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden.

Digitale Aufbewahrung: Nach den GoBD dürfen Belege digital archiviert werden, wenn Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet sind. Papierbelege dürfen nach dokumentiertem Scanvorgang vernichtet werden.

tripfix speichert Belege strukturiert und GoBD-konform: kein Schuhkarton, kein Suchen am Jahresende.

7. Wo trage ich Reisekosten in der Steuererklärung ein?

Wo die Reisekosten in der Steuererklärung stehen, hängt von der Beschäftigungsart ab:

Arbeitnehmer: Anlage N, Fahrtkosten, VMA und Übernachtungskosten jeweils getrennt eintragen.

Selbstständige (EÜR): Anlage EÜR unter Betriebsausgaben. Fahrtkosten unter „Fahrzeugkosten und andere Fahrtkosten“, VMA unter „Verpflegungsmehraufwendungen“, Übernachtung und Nebenkosten unter „Übrige Betriebsausgaben“.

Praxis-Tipp: Reisekosten laufend digital erfassen. Am Jahresende hast du eine fertige Aufstellung für den Steuerberater oder ELSTER.

Pauschalen vs. tatsächliche Kosten: Fahrtkosten und VMA: Pauschalen sind der Standard. Übernachtung und Nebenkosten: tatsächliche Kosten mit Beleg. Tatsächliche Fahrtkosten statt Pauschale? Geht, aber nur mit Fahrtenbuch, für die meisten unverhältnismäßig aufwendig.

Umsatzsteuer: Vorsteuer aus Hotelrechnungen, Mietwagen und Bahntickets in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen. Pauschalen (VMA, km-Pauschale) sind nicht vorsteuerfähig.

8. tripfix: Reisekostenabrechnung ohne Kopfschmerzen

Die Regeln sind klar. Was Zeit kostet: Pauschalen berechnen, Mahlzeitenkürzungen anwenden, An-/Abreisetage zuordnen, Belege sortieren. Das hält Freelancer von der eigentlichen Arbeit ab.

tripfix: automatisch korrekt abrechnen

  • ✓ km-Pauschale nach aktuellen BMF-Sätzen (PKW & Motorrad)
  • ✓ VMA mit automatischer Mahlzeitenkürzung
  • ✓ Alle Verkehrsmittel: Bahn, Flug, Mietwagen, Fahrrad
  • ✓ PDF-Export für Steuerberater oder ELSTER
  • ✓ DSGVO-konform, Server in Frankfurt (EU)
  • ✓ 3 Abrechnungen kostenlos, danach ab 3,25 €/Monat

9. Häufige Fragen zum Reisekostenrecht

Welche Reisekosten können Selbstständige absetzen?

Selbstständige können Fahrtkosten (km-Pauschale oder tatsächliche Kosten), Verpflegungsmehraufwand (14 € bzw. 28 € Pauschale), Übernachtungskosten (tatsächliche Kosten mit Beleg) und Reisenebenkosten (Parkgebühren, Maut etc.) als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale 2026?

Die Kilometerpauschale für den PKW beträgt einheitlich 0,30 € pro Kilometer für die gesamte Strecke. Für Motorräder und Roller gelten 0,20 € pro Kilometer. Die Pauschale wird für die tatsächlich gefahrene Strecke (Hin- und Rückfahrt) gewährt.

Wie lange müssen Reisekostenbelege aufbewahrt werden?

Reisekostenbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 1 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Buchung. Digitale Archivierung ist nach den GoBD zulässig, wenn Lesbarkeit und Unverfälschbarkeit gewährleistet sind.

Was ist der Unterschied zwischen Erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit?

Die Erste Tätigkeitsstätte ist der regelmäßige Arbeitsort (Büro, Betriebsstätte). Fahrten dorthin werden mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke) abgegolten. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn außerhalb dieses Ortes gearbeitet wird, dann gelten die vollen Reisekostenpauschalen (Hin- und Rückfahrt, VMA, Übernachtung).

Kann ich Reisekosten auch ohne Belege absetzen?

Pauschalen wie die Kilometerpauschale und den Verpflegungsmehraufwand kannst du ohne Einzelbelege ansetzen, allerdings musst du die Reise an sich dokumentieren (Datum, Ziel, Anlass, Abwesenheitszeiten). Für tatsächliche Übernachtungskosten und Reisenebenkosten sind dagegen immer Belege erforderlich.

Was passiert bei der Dreimonatsfrist für den VMA?

Bist du länger als drei Monate ununterbrochen an derselben Tätigkeitsstätte tätig, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ab dem vierten Monat. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen (egal aus welchem Grund) setzt die Frist zurück.

Muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Nein, wenn du die Kilometerpauschale nutzt. Ein Fahrtenbuch ist nur erforderlich, wenn du die tatsächlichen Fahrzeugkosten (Abschreibung, Versicherung, Reparaturen, Kraftstoff) ansetzen möchten. Für die meisten Freelancer ist die Pauschale die einfachere und oft auch günstigere Variante.

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